Satzung und Richtlinie zum Datenschutz

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Satzung und die Richtlinie zum Datenschutz im Golf Club Clostermanns Hof in der Fassung vom 09. März 2020 vor:

Satzung Golf Club Clostermanns Hof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Golf-Club Clostermanns Hof e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Niederkassel-Uckendorf und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Siegburg unter Nr. 1681 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahrist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins Ist die Förderung des Golfsports und anderer Sportarten sowie die sportliche Ausbildung und Förderung der Jugend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch Nutzung der zur Ausübung des Golfsports erforderlichen Anlagen. Er verschafft dadurch seinen Mitgliedern auch die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert das freundschaftliche Miteinander der Mitglieder.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golfverband e.V. sowie im Golfverband Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 3 Mitglieder
1. Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Auswärtige Mitglieder
c) Zweitmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
e) Jugendliche, Mitglieder und Junioren
f) Ehrenmitglieder
Zu a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv im Club Golfsport betreiben.
Zu b) Auswärtige Mitglieder sind natürliche Personen, deren ständiger Wohnsitz eine bestimmte Entfernung von der Stadt Niederkassel, dem Sitz des Golf-Clubs, überschreitet und die auch keinen zweiten Wohnsitz innerhalb dieser Entfernung haben. Die Entfernung wird jeweils durch Vorstandsbeschluss festgesetzt.
Zu c) Zweitmitglieder sind natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder eines dem Deutschen Golf verband angehörigen Golf-Clubs sind.
Zu d) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die ohne aktiv Golfsport im Club zu betreiben, den Verein unterstützen.
Zu e) Jugendliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Junioren sind Personen vom 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sie nachweislich Schüler oder Studenten sind oder sich in Berufsausbildung befinden.
Zu f) Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit verliehen wird, nachdem der Vorstand einen entsprechenden Antrag gestellt hat.SATZUNG Golf-Club Clostermanns Hof e.V.
2. Die Änderung des Mitgliederstatus kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Sie bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliederzahl des Clubs kann beschränkt werden, damit ausreichende Spielmöglichkeiten für die Mitglieder gewährleistet sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Beiträge
1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr erheben. Die Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge und beschlossene Umlagen zu bezahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
3. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Für die jeweilige Beitragshöhe ist der Status des Mitgliedes am 01.01. eines Geschäftsjahres maßgebend.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, auswärtige Mitglieder, Zweitmitglieder, jugendliche Mitglieder und Junioren sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse Clubeinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Vorstandes Gäste einzuführen.
2. Jedes ordentliche Mitglied sowie Junioren und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder, auswärtige Mitglieder, Zweitmitglieder und jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber das Recht,
an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand aufgrund der Satzung erlassenen Beschlüsse und Ordnungen zu beachten.

§7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand des Vereins erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,
a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein als unwürdig erweist;
b) wenn es nachhaltig gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes und der zuständigen Ausschüsse verstößt;
c) wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsende Pflichten nicht erfüllt;
d) wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes wird mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Ehrenrat wirksam.
6. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann der Vorstand die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einstweilen untersagen.
7. Erfüllt ein Mitglied einen der Tatbestände des Absatzes 3, so kann der Vorstand in minderschweren Fällen die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf bestimmte Zeit untersagen. Auch für diese Entscheidung ist die Bestätigung des Ehrenrates einzuholen.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Es findet jährlich innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand spätestens 3 Wochen vorher elektronisch und/oder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. In die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichtes des Vorstandes, des Schatzmeisters mit dem Bericht des Kassenprüfers und des Haushaltsvorschlages
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Gegebenenfalls Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern des Ehrenrates und der Kassenprüfer
e) Beabsichtigte Satzungsänderungen unter Mitteilung des Wortlautes der Änderungen
f) Verschiedenes
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in derselben Weise zu erfolgen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. In der Tagesordnung ist der Grund für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Satzungsänderung
e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
f) Höhe der Jahresbeiträge und Umlagen
g) Auflösung des VereinsSATZUNG Golf-Club Clostermanns Hof e.V. 5

5. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Anträge, die in der Mitgliederversammlung neben den Tagesordnungspunkten behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt sein. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden sollen und später eingereicht werden, können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden. Außerdem kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Zulassung verspätet eingereichter Anträge (außer Anträge zur Satzungsänderung) zulassen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderungvom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Während der Vorstandswahl wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Ehrenrates bzw. seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall bestimmt die Mitgliederversammlung den Wahlleiter.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei sind Stimmenthaltungen nicht mitzurechnen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel hat zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Bei gleicher Zahl der gültigen Stimmen entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 - 8 Mitgliedern, wobei immer gewählt werden müssen:
1. der 1.Vorsitzende (Präsident)
2. der 2. Vorsitzende (Vizepräsident)
3. der Schatzmeister
Es sollten gewählt werden:
4. der Schriftführer (Pressewart)
5. der Sportwart
Der 1. Vorsitzende des „Jugendförderverein im Golf-Club Clostermanns Hof e.V.“ ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Darüber hinaus können zwei weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer gewählt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei der drei Pflichtvorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister) vertreten.
3. Im Innenverhältnis ist der vertretungsberechtigte Vorstand an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.
5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in der sich aus Abs. 1 ergebenden Reihenfolge zu wählen. Dem neugewählten Vorsitzenden steht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder das erste Vorschlagsrecht zu.
6. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigem Grund vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen, dessen Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied
übertragen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Neuwahl einberufen.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Ehrenrat übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Erstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bzw. die Anordnung des zeitlichen Ruhens von Mitgliedschaftsrechten eines Mitgliedes.
f) Regelung des gesamten Spiel- und Turnierbetriebs.
8. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied angehören soll.
9. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10. Umfang, Inhalt und Verteilung der Aufgaben des Vorstandes können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 ordentlichen Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben sollten. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig dem Ehrenrat angehören.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt.
3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
4. Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Der Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand bzw. die Anordnung des zeitlichen Ruhens der Mitgliedschaftsrechte eines Mitgliedes bedarf seiner Bestätigung. Auf Wunsch des Vorstandes berät der Ehrenrat diesen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 12 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf eine Dauer von jeweils 2 Jahren. Sie sollen bevorzugt Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer sein oder eine vergleichbare Qualifikation haben. Finden sich keine Kassenprüfer, beschließt die
Mitgliederversammlung über die Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer.
2. Sie haben die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich zu berichten.

§ 13 Haftung des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:
1. für Unfälle und Schäden, die diese in Vereinsräumlichkeiten oder -einrichtungen erleiden oder herbeiführen;
2. für alle auf dem Gelände oder in Räumen des Vereins abhanden gekommenen und beschädigten Gegenstände. Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungen bleiben davon unberührt.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, ist für einen Zeitpunkt nach Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen mit Ausnahme etwaiger vorhandener Erbbaurechte an die Stadt Niederkassel, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
4. Die Liquidation obliegt dem Vorstand, der bis zum Ende dieser Funktion im Amt bleibt.

§ 15 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe:

  • Richtlinie zum Datenschutz

         Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein, den Deutschen Golf Verband e.V. und den Golfverband Nordrhein-Westfalen e.V.
2. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

Der Vorstand
9. März 2020
 

Richtlinie zum Datenschutz Golf Club Clostermanns Hof e.V.

Auf der Grundlage des § 15 der Satzung beschließt der Vorstand folgende, für die Mitglieder und Organe des Golf-Club Clostermanns Hof e.V. verbindliche Regelungen zum Umgang, der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten.

§ 1 Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung
1. Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke des Golf-Club Clostermanns Hof e.V. notwendig ist.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 2 Beitritt und Austritt
1. Mit dem Beitritt zum Golf-Club Clostermanns Hof e.V. werden Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, EGA-Vorgabe (falls vorhanden), Telefonnummer, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer, DGV-Ausweisnummer (falls vorhanden) und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung in der Clubverwaltungssoftware gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.
2. Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten gelöscht, sofern nicht auf Grundlage besonderer Bestimmungen, z.B. aus steuerrechtlichen Gründen, Aufbewahrungspflichten bestehen.

§ 3 Weitere Datenverarbeitungen durch den Golf-Club Clostermanns Hof e.V.
Darüberhinaus verarbeitet der Golf-Club die personenbezogenen Daten
a) zur Reservierung von Startzeiten Name, Vorname, Geschlecht und Telefonnummer.
b) zur Veröffentlichung gebuchter Startzeiten über einen Bildschirm im Clubhaus sowie im geschützten Mitgliederbereich auf der Clubhomepage Name, Vorname, Geschlecht und EGA-Vorgabe.
c) zum Zwecke des Einzugs von Mitglieds- sowie Zusatzbeiträgen (Spind-Miete, Startgelder, Verbandsbeiträge u.ä.) einschließlich des Mahnwesens und Inkasso sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die (Online-)Banksoftware des Golfclubs Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung.
d) zum Versand von Newslettern, Clubinformationen, Einladung Mitgliederversammlung, Geburtstags-E-Mail und vergleichbarer Informationen Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, E-Mail-Adresse.
e) für den Zutritt/Zugang zu Umkleiden, Caddie-Boxen, Ballautomat u.ä. mittels DGV-Ausweis Name, Vorname, Geschlecht, Mitgliedsnummer.
f) zur Veröffentlichung in Form eines Live-Ergebnisdienstes im Clubhaus über einen Bildschirm Name, Vorname, Geschlecht, EGA-Handicap, Spielergebnis (sog. Livescoring).
g) zur Organisation des Jugendtrainings (Ansprache, Benachrichtigung, Terminkoordination) Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der jugendlichen Mitglieder und der gesetzlichen Vertreter.

h) zur Verarbeitung des Post-Eingangs und Ausgangs über EDV sowie Fax und E-Mail Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse.
i) zur Verbesserung der Servicequalität, zur Erstellung von Statistiken und Planung (Liquiditätsplanung, Kosten-Nutzen-Rechnung u.ä.) sowie zum Controlling die Anzahl der vom jeweiligen Mitglied gespielten Runden p.a. sowie der erzielte Jahresumsatz (Ballautomat u. ä.).
j) zur Verbesserung der Servicequalität für Umfragen Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, E-Mail-Adresse.
k) zur Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses an alle Clubmitglieder sowie zur Veröffentlichung im geschützten Mitgliederbereich auf der Clubhomepage Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse.
l) zum Zwecke der Veröffentlichung der Spielpläne im Clubhaus Name, Vorname, Geschlecht, EGA-Handicap.
m) zum Zwecke der Organisation des Gruppen-/Ligamannschaftsspielbetriebs Weitergabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse an die Kapitäne/-innen der Mannschaften und Gruppen und an den Golfverband Nordrhein Westfalen e.V. (GVNRW).
n) zur Organisation der Rundenverpflegung am Halfway-Haus Name, Vorname, Geschlecht, gastronomische Wünsche.
o) zur Benennung und Veröffentlichung der Clubmeister im Clubhaus Name, Vorname, Geschlecht der Clubmeister.
p) zur Kontrolle der Verwaltung, insbesondere Prüfung ordnungsgemäßer Buchführung die Mitgliederdaten.
q) zur Verhinderung von Straftaten und Sammlung von Beweismitteln bei Vandalismus, Einbruch oder sonstigen Straftaten per Videoüberwachungsanlage auf der Golfanlage Clostermanns Hof aufgenommene Bewegtbild-Daten.
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus den §§ 2 und 3 kann der Golf-Club Clostermannshof e.V. die Betreibergesellschaft, Golfanlage Clostermanns Hof GmbH & Co. KG, beauftragen.

§ 4 Nutzung des DGV- und GVNRW-Intranet
Der Golf-Club Clostermanns Hof e.V. ist an das Intranet des Deutschen Golf Verbandes e.V. (DGV) und des Golfverband Nordrhein-Westfalen e.V. (GVNRW) angeschlossen. Er übermittelt personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den DGV und GVNRW, soweit dies zur Erfüllung seiner Vereinszwecke und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem DGV und dem GVNRW erforderlich ist. Einzelheiten zu den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV regelt Ziff. 18 Abs.

2 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, der in seiner jeweils gültigen Fassung im Golf-Club Clostermanns Hof e.V. Anwendung findet. Die Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV können in ihrer jeweils gültigen Fassung im Clubsekretariat und im DGV-Serviceportal unter serviceportal.dgv-intranet.de, dort unter dem Suchbegriff „Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien“, eingesehen werden.


Der Vorstand
9. März 2020